Bikers Recht !!!!
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Personalien austauschen= komplette Anschriften aller Beteiligten (Fahrer und Halter der Fahrzeuge)
Kennzeichen aller
Beteiligten aufschreiben(auf Lesbarkeit im Streß trotzdem achten)
Das
Kennzeichen des Unfallgegners und der Fahrzeugtyp sind zwingend notwendig, um
über den so genannten Zentralruf der Autoversicherer(z.B. über
www.zentralruf.de) die Haftpflichtversicherung zu ermitteln.
Wer nicht
mindestens das Kennzeichen des Gegners hat, der wird seinen Schaden nicht
durchsetzen können.
Das Kennzeichen ermöglicht auch eine Halterauskunft beim
Strassenverkehrsamt.
Beweissicherung:
Wer seinen Schaden, den andere verursacht haben, ersetzt bekommen will, muß
sich um Beweise und dies frühzeitigst kümmern. Bei Gericht bekommt nur der
Recht, der dem Richter beweist, daß der Gegner Unfallverursacher war. Recht
haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Paar Schuh. So mancher
Geschädigte ist von der ihn treffenden Beweislast schon aus den Schuhen bzw.
Stiefeln gehoben worden.
Um die Unfallverursachung
zu beweisen, kommen der Zeugen- und der Sachverständigenbeweis in Betracht. Also
jeden, der den Unfall eventuell gesehen hat, ansprechen und sich die
vollständige Anschrift geben lassen. Bei Zeugen mit Kfz sollte das Kennzeichen
notiert werden.
Im Idealfall sollte man
Fotos von der Unfallstelle und den Fahrzeugen machen, wobei die Fahrzeuge noch
nicht weggefahren sein dürfen, da für den Sachverständigen, der Punkt, wo die
Fahrzeuge nach der Kollision stehen blieben wichtig ist. Bremsspuren oder
Glassplitter oder abgefallene Teile dort fotografieren, wo sie zum liegen
kamen.
ACHTUNG: Die
Polizei macht bei einem reinen Blechschadenunfall normal keine Fotos(es erfolgt
also keine Unfallaufnahme). Es wird nur der Personalienaustausch auf einem
Formular durchgeführt.
Liegen jedoch Verletzungen bei einem der
Unfallbeteiligten vor, so ist die Polizei gehalten, eine Unfallaufnahme
durchzuführen.
Ist man als Unfallbeteiligter verletzt worden, so sollte man
in jedem Falle Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den
Unfallgegner stellen. Bei einfacher Körperverletzung ist der Strafantrag
zwingend notwendig. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, welches
dann folgt, endet häufig mit einer Einstellung oder mit einer Verweisung auf den
so genannten Privatklageweg.
Verwarnungen der Polizei sollte man nicht
akzeptieren, wenn man von seiner eigenen Schuld am Unfall nicht überzeugt ist.
Den Unfallhergang sollte zeitnah skizziert und schriftlich festgehalten werden.
Zur Durchsetzung der
Ansprüche sollte dann ein Anwalt und zur Bestimmung der Schadenshöhe ein
Sachverständiger eingeschaltet werden. Viele Haftpflichtversicherer
sind in
einem Abkommen mit dem Deutschen Anwaltsverein. Dann ist der Anwalt von der
gegnerischen Haftpflichtversicherung voll zu zahlen, soweit mindestens ein Teil
des Schadens gezahlt wird. Außergerichtlich braucht man also dann grundsätzlich
keine Rechtsschutzversicherung.
Folgende Schadensposten sind z. B. (Liste nicht vollständig) zu ersetzen:
Schaden am Fahrzeug
Wertminderung gemäß Gutachten
Ersatz der
Schutzkleidung
Nach einem Unfall steht dem Geschädigten Ersatz für
ramponierte Kleidung zu. Motorradkombis dienen der Sicherheit des Fahrers und
sind daher in der Höhe des Kaufpreises zu erstatten, wenn sie noch relativ
neuwertig waren. Tipp: Sachverständigen bitten, daß er auch beschädigte
Schutzkleidung ins Gutachten
aufnimmt!
Kosten für den Sachverständigen(Achtung: nur wenn Schaden über 500 EUR oder ohne Gutachter wäre Schaden nicht erkennbar)
Schadenspauschale (z.B. für Telefonate oder Schriftverkehr etc.) mindestens 25 EUR
Kosten für
Mietersatzfahrzeug für die Zeit der Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei
Totalschaden, soweit nicht andere Kfz verfügbar!
Statt Mietfahrzeugkosten
Nutzungsausfallsentschädigung, soweit nicht andere Kfz verfügbar!
Bei Totalschaden: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert; Ab-/Anmeldekosten
Anwaltskosten (s.o.)
Bei Verletzungen:
Nachweisbarkeit der
Verursachung und des Verschuldens des Unfalls durch den Unfallgegner
Es ist sicherlich in einer
Vielzahl von Fällen das Hauptproblem bei einem Motorradunfall nachzuweisen, daß
der Unfallgegner (also der PKW Fahrer) den Sturz verursacht hat. Gerade wenn es
nicht zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen ist, wird die
Beweisbarkeit der vollen Haftung des Unfallgegners sehr schwierig. So weit sich
die Fahrzeuge berührt haben, besteht die Möglichkeit durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens Beweis darüber zuführen, wer auf Grund der
Deformationen (Verlauf der Beschädigungsspuren, Tiefe der Dellen im Blech,
Abrieb von Gummi- oder Plastikteilen) die Schuld hat.
Anmerkung: Der
Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1972 entschieden, daß es bei einem
Motorradunfall nicht darauf ankommt, daß es zu einer Fahrzeugberührung kam. Für
den juristisch notwendigen (so genannten) Zurechnungszusammenhangs reicht es
aus, wenn zum Beispiel ein Motorradfahrer durch das zu dichte Überholmanöver
eines LKW zum Sturz gebracht wird (siehe Bundesgerichtshof, veröffentlicht in
der Neuen Juristischen Wochenzeitschrift 1972, 1808)
Fehlt es also
(glücklicherweise) an einer Kollision der Fahrzeuge, so kann der Unfallhergang
häufig nur durch Zeugenbeweis geklärt werden. Der Zeugenbeweis ist jedoch mit
Abstand der unsicherste Beweis, den es gibt. Das menschliche Gedächtnis ist nun
einmal beschränkt. Wer kann sich schon an das Mittagessen vor einer Woche
erinnern? Also wie soll sich jemand nach Monaten noch genau an einen
Unfallhergang erinnern können, wenn er nicht gerade als Beifahrer dabei war und
ihn die Sache eigentlich nicht direkt betroffen hat.
Entscheidende
Vorschrift: § 19 StVZO:
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt,
wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen
Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden,
durch die
Verlust der ABE bzw. BE =
Verlust des Versicherungsschutzes=
Verlust von 5000 Euro bei Unfall=
Verlust des geliebten
Gefährts (Einziehung durch Polizei)
Fahren ohne ABE oder BE bedeutet
den Verlust des Versicherungsschutzes. Die Versicherung zahlt beim
verschuldeten(Teilschuld reicht) Unfall zwar an den Unfallgegner. Sie kann aber
mit bis zu 5000 Euro Rückgriff auf den Versicherungsnehmer
nehmen.
Strafrechtliche Konsequenzen:
Fahren ohne Fahrerlaubnis, z.B.
soweit FS nur für 50er(Schneller als 50km/h bzw. 45 km/h) oder 125er(Höherer
Hubraum oder mehr als 15 PS) Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
bei Vorsatz , bei Fahrlässigkeit sechs Monate Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe;
Bußgeld: 50,00 Euro und 3 Punkte,
Verstoß gegen das
Pflichtversicherungsgesetz: bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit sechs Monate Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe
ABE
Definition
nach der StVZO:
Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann
die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen
Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis).
ABEs gibt es
für Typen (Fahrzeuge) und auch Teile(Fahrzeugteile).Bei Teilen kann Wirksamkeit
der TeileABE von Einbau-/Anbauabnahme abhängig gemacht werden. ABE ist stets
mitzuführen.
Austausch der
Auspuffanlagen
Die Messung des Fahrgeräusches
erfolgt gemäß den Richtlinien in einem besonders vorgeschriebenen Verfahren. Der
Motor des Fahrzeugs muß sich z.B. auf normaler Betriebstemperatur
befinden.
Insbesondere bestehen hohe Anforderungen an das Prüfgelände. Zur
Berücksichtigung der Ungenauigkeit der Messung wird um ein Dezibel
gekürzt.
Messung des Standgeräusches des Kraftrads(ebenfalls besonders
geregeltes Messverfahren):
Das Standgeräusch darf nicht mehr als drei Dezibel
nach oben von der eingetragenen Dezibel-Zahl abweichen.
Abgase
Umbauten
dürfen Abgasverhalten nicht ändern
Alarmanlage
Ohne
Einschränkungen zulässig
Auspuff
Blenden
für Endrohre von Schalldämpferanlagen ohne Veränderung des Auslassquerschnitts
sind zulässig
Ansonsten bei ABE zulässig; soweit Teilegutachten Anbauabnahme
nötig.
Grundsätzlich dürfen nur Anlagen verwand werden, die mit
EWG-Betriebserlaubniszeichen oder Genehmigungszeichen oder mit "E" Markenzeichen
und Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat,
gekennzeichnet sind. s. auch Abgase
Blinker
Abstand
zueinander: vorne mindestens 340 mm, hinten mind. 240 mm; vorne muß Abstand zum
Scheinwerfer (seitlich)von mind. 100 mm gewahrt bleiben, sowie mindestens 350 mm
über der Fahrbahn.
Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die
betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens
angebracht sein.
Vor Baujahr 1962 keine Blinker notwendig; danach bis 1987er
Baujahr reicht ein Blinkerpaar. Da die alte Richtlinie von 1969 nicht aufgehoben
wurde, sind die so genannten Ochsenaugen auch nach 1987er Baujahr zulässig, wenn
entsprechende Sichtwinkelbereiche(Winkel der Erkennbarkeit) ibs. nach hinten
eingehalten werden. Bei breitem Lenker damit also zulässig: Prüfzeugnis (
Teile-ABE, -gutachten, e-Prüfzeichen) nebst weiterer Voraussetzungen müssen aber
vorliegen.
Bremsen
Bremsleitungen(oft
im Zusammenhang mit Sonderlenker oder anderer Gabel vorn)): zulässig, wenn
Genehmigung(Prüfzeugnis) und nicht von Einbauabnahme abhängig oder
Teilegutachten und Anbauabnahme(Prüfung u.a. von: ausreichender Leitungslänge,
keine Knicke oder Quetschungen, scheuerfreie Verlegung)
Bremsleuchte
Vorgeschrieben(außer
bei 50er) und nur eine!;
Darf nicht tiefer als 350 mm und nicht höher als
1500 mm über Fahrbahn liegen.
E-Prüfzeichen
Nach
EU-Recht/Richtlinien erteilte Genehmigungen bzw. Prüfzeichen= auf Fahrzeugteil
aufgebracht und zwar ein e im Rechteck mit den Kennzahlen des EU-Staaates, der
Erlaubnis erteilt hat.
Geräusche
Umbauten dürfen
Auspuff- und/oder Ansauggeräusch nicht ändern
Hupe
Eine
"Schallzeicheneinrichtung" ist vorgeschrieben. Mehrtonfanfare ist unzulässig.
Lautstärke darf nicht mehr als 105 dB(A) betragen.
Kennzeichen
Oberkante
darf nicht mehr als 1200 mm über Fahrbahn sein, im belasteten Zustand darf
Abstand Unterkante nicht weniger als 300 mm betragen (bei Kraftrollern 200 mm,
Motorräder vor BJ 1.7.1958 150 mm).
Beleuchtung des Kennzeichens ist
vorgeschrieben(Außer bei 50er, da dies ein Versicherungs-
Kennzeichen
ist).
Versicherungskennzeichen sollen möglichst unter der Rückleuchte
montiert werden.
Kleines
Kennzeichen
Grundsätzlich nur für 80er, außer Oldtimer mit Baujahr vor
1.7.1958. Wer trotzdem ein kleines Kennzeichen erhält, hat entweder Vitamin B
oder ist ein Glückspilz.
Leistungsänderung
Leistungsreduzierung:
Grundsätzlich stets Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens, d.h. ABE
oder Teilegutachten mit Anbauabnahme nötig,
s. auch Motor
Lenker
Sonderlenker(z.B.
Stummel- oder M-Lenker) nur zulässig, wenn Genehmigung oder Teilegutachten und
Anbauabnahme;
Lenkeinschlag, Bremshebel, Bremsflüssigkeitsbehälter
beachte
Licht
Änderung
der Lichtquelle (= Glühlampe) ist unzulässig !!!
s. auch Bremslicht,
Nebelscheinwerfer und Rückstrahler
Motor
Austauschmotor ist
ohne Einschränkung zulässig;
Einbau eines anderen Motors benötigt Genehmigung
oder Teilegutachten und Einbauabnahme (Abgas- und Geräuschverhalten dürfen sich
nicht verschlechtern);
Änderung (Tuning) des
vorhandenen Motors:
- Änderung der Gemischaufbereitungs- oder
Ansauganlage,
- Verwendung geänderter Motorteile (z.B. Kolben, Nockenwelle,
Zylinderköpfe
jeweils Genehmigung oder Teilegutachten mit Anbauabnahme nötig
(z.B. bei Bausätzen);
in Einzelfällen Einzelgenehmigung
Bausatz mit höherem
Hubraum ist grundsätzlich nur mit Einzelgenehmigung möglich, da oft Änderung der
genehmigten Fahrzeugart (125 ccm mit bis 15 PS ist Leichtkraftroller, bei mehr
PS und / oder höherem Hubraum ist das Fahrzeug kein Leichtkraftroller mehr, d.h.
auch andere Versicherung)
Nebelscheinwerfer
Zulässig,
aber nur einer (auch bei Gespann)
Blendung ausgeschlossen und Montage nicht
höher wie Abblendlicht.
Originalzustand wieder
hergestellt
War z.B. ein M-Lenker mit neuer ABE montiert und wird dann
der Originallenker wieder montiert erlischt (A)BE!!, d.h. Neuerteilung
nötig
Räder
Sonderräder
unzulässig, Prüfzeugnis etc. oder Einzelgenehmigung nötig
Radabdeckung
Muß
ausreichend vorhanden sein
Reifen
Bei
gleicher Bauart und Abmessung, jedoch anderer Hersteller zulässig, wenn
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorliegt. Bei anderer
Bauart, jedoch vergleichbarer Größe, gleicher bzw. höherer Tragfähigkeits-
und/oder Geschwindigkeitskategorie gilt obiges. Soweit nicht in den Papieren,
ist EG- oder ECE- Baugenehmigung Vorschrift. Diese ist aus Reifenaufschrift
erkennbar
Unbedenklichkeitsbescheinigung der
Homologationsabteilung zusätzlich nötig(bei Pkw nicht!)
Rückstrahler
Vorgeschrieben;
einer, soweit kein Gespann.
Sattel/Sitzbank
Bei
Doppelsitzbank Riemen Vorschrift; Sitzfläche bei Riemen mind. 65 cm, bei
Haltegriff 60 cm;
Änderung der Zahl der Sitzplätze ist
einzutragen
Sceleton
(Roller)
Es dürfen keine scharfen Kanten entstehen, tragende Teile dürfen
nicht angerührt werden;
Radabdeckungen müssen normalerweise so
bleiben.
Sissybar
Nunmehr
zulässig
Spiegel
60 cm²
sind vorgeschrieben (= 6 cm X 10 cm oder bei Rundspiegel 87mm
Durchmesser),
wer ein/en Roller / Bike älter als Baujahr 1990 hat, braucht
nur einen Spiegel(50er ebenso)
Ständer
Zulässig, wenn
Genehmigung vorhanden bzw. Teilegutachten und Anbauabnahme
Stoßdämpfer
Zulässig sind
Tausch von Federn, Federbeinen, Stoßdämpfern gegen gleichartige ohne Einfluß auf
Fahrwerk.
Fahrwerksänderungen wie:
Federn, Federbeine, Stoßdämpfer, Gabelstabilisatoren nur bei Teilegutachten und
Anbauabnahme oder Einzelbetriebserlaubnis und Anbauabnahme bzw.
E-Prüfzeichen(soweit keine Verschlechterung von Fahrverhalten/Handling,
Lenkverhalten oder Bremsvermögen)
Tank
Genehmigung
und nicht von Einbauabnahme abhängig oder Teilegutachten und Anbauabnahme bzw.
e-Prüfzeichen
Teilegutachten
Soweit die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile(Teilegutachten) vorliegt.
Anlage XIX 19 Abs. 3
Nr. 4),Teilegutachten.
Ein Teilegutachten ist das
Gutachten eines Technischen Dienstes oder einer Prüfstelle über die
Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau der
begutachteten Teile. Ein Teilegutachten muß den Verwendungsbereich der
begutachteten Teile und notwendige Hinweise für die Abnahme des Anbaus durch den
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4
der Anlage VIIIb sowie Auflagen und Einschränkungen enthalten.
Beachte Anbauabnahme
nötig! Eintragung in die Papiere bei Gelegenheit, soweit nicht Änderungen von
Fahrzeugart, Hubraum, Leistung, Geschwindigkeit oder Änderung
Abgas/Geräuschverhalten bei Auswirkung auf Steuer.
Variomatik(Roller)
Abgas-
und Geräuschemissionen dürfen nicht verändert werden, soweit nicht 50er
grundsätzlich zulässig
Vergaser
Austausch
Serienluftansaugtrichter gegen offenen Ansaugtrichter ist unzulässig, d.h.
Einzel-BE nötig;
Ansauggeräusch darf nicht verändert werden
Verkleidung
Wetterschutzverkleidung
zulässig mit Teilegutachten und Anbauabnahme
(Dabei Prüfung, daß Sicht auf
Tacho, nach vorn, in Spiegel ausreichend; keine scharfen Kanten; Lenkereinschlag
und Federweg nicht eingeschränkt, Scheinwerfer muß schwingungsfrei befestigt und
Einstellbarkeit gegeben; Licht darf vorn in Wirksamkeit nicht eingeschränkt
sein, Kabel etc. müssen knickfrei und ohne Scheuern verlegt sein)
Allgemein
gelten die Vorschriften der
Strassenverkehrszulassungsordnung(StVZO)
§ 30 Beschaffenheit der
Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so
gebaut und ausgerüstet sein, daß
(2) Fahrzeuge müssen in
straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten
werden.
(3) Für die Verkehrs oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.
Verhalten bei Kontrolle
durch die Polizei:
So weit die Eintragung noch nicht in den Papieren bei
der Zulassungsstelle erfolgte, sind die notwendigen Unterlagen, wie die
Bestätigung der Anbauabnahme und das Teilgutachten mitzuführen. So weit ein so
genanntes E-Prüfzeichen vorliegt, kann eigentlich nur angeraten werden
entsprechende Unterlagen in Kopie mitzuführen, um Unklarheiten vor Ort sofort
auszuräumen.
Auf Grund des
verfassungsmäßigen Grundsatzes, daß sich niemand selbst belasten muß, hat
grundsätzlich jeder das Recht, zu den ihm gegenüber von der Polizei erhobenen
Vorwürfe (sei es wegen eines möglichen Bußgeldbescheides oder einer möglichen
Straftat, wie Fahren ohne Führerschein oder Fahren ohne Versicherung) zu
schweigen. Normalerweise hat die Polizei darüber zu belehren, daß Ermittlungen
eingeleitet werden und daß man das Recht hat zu schweigen und sich nicht
einlassen muß.
Hat man Zweifel, ob die am
Fahrzeug vorgenommen Modifizierungen legal sind, sollte man grundsätzlich keine
Äußerungen tätigen. Angaben zur Person müssen gemacht werden.
Verhalten bei
Beschlagnahme/Sicherstellung
Es sind hier zunächst zwei Dinge zu
unterscheiden:
- Ergeben die polizeilichen Untersuchungen, daß die
Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erloschen ist, so hat die
Straßenverkehrsbehörde für eine Stilllegung des Fahrzeugs Sorge zu tragen.
Dieses ergibt sich aus § 17 Abs. 3 StVZO.
- Liegen auf Grund unzulässiger
Umbauten am Fahrzeug Straftaten vor (Fahren ohne Führerschein, Fahren ohne
Versicherung oder ähnliches) so kann im Rahmen des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens, wenn Gefahr im Verzug ist zunächst ohne richterlichen
Beschluß, das Fahrzeug beschlagnahmt werden. Voraussetzung dafür ist, daß wie
gesagt eine Straftat vorliegt und daß der Beschuldigte das Fahrzeug nicht
freiwillig herausgibt und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Gegen die
Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde ist der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten bei vorherigem Widerspruch gegen den Verwaltungsakt (also
die Anordnung der Behörde) eröffnet.
Im Falle einer Beschlagnahme durch die
Polizei und daher in einem Ermittlungsverfahren besteht die Möglichkeit, bei dem
Andauern der Beschlagnahme gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine richterliche
Entscheidung zu beantragen, welche innerhalb von drei Tagen bei Widerspruch
gegen die Beschlagnahme durch den Beamten zu erfolgen hat oder welche von dem
Beschuldigten selber jederzeit beantragt werden kann. Überprüft werden Art und
Weise der Durchführung der Beschlagnahme.
Wichtig ist, daß man in jedem Fall
der Beschlagnahme widerspricht. Dies kann man insbesondere auf dem Formular tun,
welches man von der Polizei vorgelegt bekommt und auf welche man bestätigen
soll, daß das Gefährt eingezogen wurde.
Verhalten bei
Geschwindigkeitsmessungen:
So weit man nicht angehalten wurde,
erhält man zunächst den so genannten Anhörungsbogen. Dort müssen in jedem Fall
die Angaben zur Person gemacht werden. Es empfiehlt sich grundsätzlich nicht,
sich zu dem Vorwurf zu äußern. Der Anhörungsbogen sollte fristgerecht zurück
übermittelt werden.
So weit man keinen Anwalt einschaltet, der für einen
Akteneinsicht nimmt, hat man selbstverständlich auch selbst das Recht, Vorort
bei der Polizei in die Akten einzusehen und sich das Foto oder die anderen
Beweismittel für den Geschwindigkeitsverstoß anzuschauen. Beim Besuch bei der
Polizei gilt wiederum, daß man sich nicht äußern soll. Die Polizei muß zunächst
zu ermitteln, ob man das Fahrzeug zu dem fraglichen Zeitpunkt gefahren hat. Auch
dieses sollte man nicht einräumen. Beim Besuch in der zuständigen
Polizeiinspektion sollte man darauf achten, daß man dort etwas Abwechslung
bieten kann und gegebenenfalls einen anderen Helm und eine andere Jacke trägt,
als auf dem Bild abgebildet sind. Soweit man nach der Geschwindigkeitsmessung
nicht unmittelbar angehalten wurde, ist es notwendig, daß auch von dem Fahrzeug
von hinten ein Foto gemacht wurde. Ansonsten ist der Nachweis durch die Behörde
sehr schwer.
Ist ein Bußgeldbescheid eingegangen, so ist unbedingt das blaue
Kuvert aufzuheben. Auf dem blauen Kuvert ist ein Kästchen, in welchem steht,
wann der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Ab diesem Zustellungszeitpunkt laufen
vierzehn Tage als Frist, während der man den Einspruch einlegen muß. Genaueres
ist der Rechtsbehelfbelehrung zu entnehmen. Es sollte beachtet werden, daß, wenn
der Bußgeldbescheid bei der Post persönlich abgeholt wird, nachdem eine
Benachrichtigungszettel in dem Briefkasten eingeworfen wurde, die Frist bereits
mit dem Einwurf in dem Briefkasten in Lauf gesetzt wurde.
Für einen
fristgerechten Einspruch ist es notwendig, daß dieser innerhalb von 14 Tagen bei
der Bußgeldstelle eingeht und nicht wann dieser abgeschickt wurde.
Immer
sollte man im Hinterkopf haben, daß Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht
(zumindest Geschwindigkeitsüberschreitungen) nach drei Monaten verjähren. So
weit also nach dem Vorfall keine Maßnahmen der Polizei, wie z. B. das Übersenden
des Anhörungsbogens erfolgten und drei Monate verstrichen sind, ist die
Angelegenheit verjährt. So weit der Anhörungsbogen übersandt worden ist, läuft
die Frist der drei Monate ab diesem Zeitpunkt. Dabei ergeben sich jedoch
taktische Möglichkeiten.
Überprüfung der
Geschwindigkeitsmessung:
Es empfiehlt sich grundsätzlich einen Anwalt
hinzuzuziehen, welcher dann Akteneinsicht erhalten muss. Aus der Akte ergibt
sich dann, ob gegen die Geschwindigkeitsmessung gerichtlich erfolgreich
vorgegangen werden kann. In der Akte müssen zu enthalten sein:
- ein aktuelles Eichprotokoll,
-eine Dokumentation über die Einrichtung der Meßstelle,
-eine Dokumentation über die durchgeführten Messungen, etc.
Abstellen von
motorisierten Zweirädern:
Ordnungswidrigkeit i.S. der
Strassenverkehrsordnung:Nach der StVO gilt (soweit nicht durch Zusatzschild
gestattet) gilt auch das grundsätzliche Verbot des Parkens auf Gehwegen. In der
Praxis wird jedoch selten geahndet, soweit keine Behinderung vorliegt (kein
Platz für Fußgänger, Parken auf Kanaldeckeln o.ä.).
Verstoß gegen
Mietvertrag:
Ein Mofa (somit auch wohl ein Roller) darf nach dem AG
Flensburg, Urteil vom 21.12.1995, auf dem zum Mietgrundstück gehörenden Hof -
der Gemeinschaftsfläche - abgestellt werden. Das Bayerische Oberste
Landesgericht(Entscheidung vom 19.1.1981, WM 1981, S.80) hat entschieden, dass
die Benutzung motorisierter Fortbewegungsmittel zum vertragsgemäßen
Gebrauch
der Mietsache gehört. Soweit also keine Beeinträchtigungen anderer Mieter
(Behindern beim Pkw-Einparken) oder der Mietsache selbst(Ölaustritt o.ä.)
vorliegen, darf auf Gemeinschaftsflächen(Tiefgarage, Hof) geparkt werden.
Nach dem höchsten bayerischen Gericht überwiegt das Interesse des Mieters an
angemessener Lebensführung und daran, dass sein Eigentum nicht auf der Straße
schutzlos fremden Einwirkungen ausgesetzt ist.
Garagenverbot
Nach einem
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf dürfen Rollerfahrer ihr Garagentor in
der Zeit von 22 bis 6 Uhr nur öffnen, um ihren Scooter ein- und auszuparken,
wenn sich keiner der Nachbarn durch die entstehenden Geräusche gestört fühlt.
(Aktenzeichen: OLG Düsseldorf NZV 92,123)
Motorrad kippt um -
Haftung für Fremdschäden?
Ungeklärtes Umkippen eines ordnungsgemäß
geparkten Motorrads
Einwirkung Dritter nicht erwiesen, aber auch nicht
auszuschließen
Keine Haftung des Motorradbesitzers für Schäden an fremdem
Fahrzeug
Besonderheiten/Absonderlichkeiten
im Vergleich zum PKW
Ein Autofahrer handelt in der Regel grob fahrlässig,
wenn er einem Kleintier wie einem Kaninchen, Hase, Fuchs oder Marder ausweicht
und dadurch einen Unfall erleidet. Die Kaskoversicherung ist dann nicht
verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die dazu entwickelte
Rechtsprechung kann jedoch nicht ohne weiteres auf entsprechende Unfälle von
Motorradfahrern übertragen werden. Insbesondere wenn sich das Motorrad in einer
Kurvenfahrt und demgemäß in Schräglage befindet, besteht die große Gefahr des
seitlichen Wegrutschens, wenn das Vorderrad ein Kleintier erfaßt und überrollt.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm kann daher ein Motorradfahrer wegen der
drohenden Gefahr ein Ausweichmanöver für erforderlich halten. Kommt er dann
gleichwohl durch einen Sturz zu Schaden, muss die Kaskoversicherung diesen
regulieren.
Rechtsfahrgebot
Der
Bundesgerichtshof hat im Jahr 1990 (NZV 1990, Seite 229) entschieden, dass ein
PKW-fahrer, der in einer lang gezogenen Rechtskurve einer Landstraße die
Mittellinie um 65 cm überfährt und mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer,
der leicht verletzt von der Mitte seines Fahrstreifens (zur Mitte der Straße
hin) fährt, kollidierte, haftet allein.
Den Motorradfahrer trifft keine
Mithaftung da das Rechtsfahrgebot nicht starr ist, sondern von
Örtlichkeit(Fahrbahnbreite), Fahrbahnart, Geschwindigkeit, Sicht und anderen
Umständen abhängt, so dass ein im Einzelfall vernünftiges Rechtsfahren gegenüber
einem groben Pflichtenverstoß bei der Abwägung der Betriebsgefahr außer Betracht
bleibt.
Fahren im
Verband
Ein geschlossener Verband im Sinne des § 27 StVO liegt nicht
dadurch vor, dass alle Motorräder fahren und/oder auch alle Kutten
tragen.
Zudem wäre in diesem Fall auch mit ausreichendem Abstand zur Seite
und zum Vorder- und Hintermann zu fahren.
Auf den Ausfahrten ist es somit
verboten, rote Ampeln im Tross zu überfahren. Die so genannten Roadblocker
bewegen sich am Rande der Legalität, da ihr Verhalten möglicherweise eine
Nötigung darstellen kann.
Bei Ausfahrten in geschlossener Formation ist
darauf zu achten, dass bei niedriger Geschwindigkeit als der Rest des Verkehrs
sogar des Öfteren diesem die Möglichkeit gegeben werden muss, am Tross
vorbeizufahren.
Sogar ein Verband müßte ab einer bestimmten Länge in
angemessenen Abständen Zwischenräume für den restlichen Verkehr
freilassen.
Verbremst: Kein
Haftungsausschluß gemäß § 7 Abs. 2 StVG/ Der so genannte
"Idealfahrer"
Die Norm des § 7 Abs. 2 StVG(alte Fassung) schließt die
Halterhaftung aus, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht
worden ist. Die Vorschrift(welche so noch über den 1.8.2002 gilt, soweit nur Kfz
beteiligt) lautet:
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall
durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in
der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen
beruht.
Unabwendbarkeit:
Nach der Rechtsprechung ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn es auch
durch die
äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu
gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und
persönlichen Maßstab hinaus, wobei alle möglichen Gefahrenmomente zu
berücksichtigen sind .Richtschnur ist zwar nicht das Verhalten eines gedachten
"Superfahrers", sondern - nach
der Rechtsprechung allerdings dem nahekommend
- das an durchschnittlichen
Anforderungen zu messende Verhalten eines
"Idealfahrers" (BGHZ 117, 337 =
NJW 1992, 1684). Gleichwohl bedeutet
Unabwendbarkeit nicht absolute Unvermeidbarkeit . Ins Schleuderngeraten auf
erkennbar nasser Fahrbahn beim Bremsen schließt Unvermeidbarkeit aus(BGH VerS
1968,671).
Ich hoffe, dass ich
Hilfestellung in einigen Problemen der rechtlichen Seiten des Motorradfahrens
geben konnte. Für Anregungen, mit welchen rechtlichen Problemen Biker
konfrontiert werden, bin ich sehr dankbar.
Über Mitteilung dazu der Fax oder E-Mail würde ich mich freuen.
Allzeit gute
Fahrt
Andreas Bludau
kanzlei-bludau@law-on-2wheels.de
http://www.law-on-2wheels.de/
Radio und Funk auf dem Bike !!
Autor: Olaf Jakob, Polizeiinspektion Lippstadt, Rossfeld 2, 59557 Lippstadt
Quelle: Straßenverkehrsrecht Jagusch/Hentschel (Beck´sche Kurzkommentare)
Die meissten 2 Radfahrer meinen: Das Radiohören auf dem Zweirad mit Kopfhörern bzw. Headsets ist verboten, dies ist schlicht falsch. Hier gilt folgende Rechtsvorschrift:
§ 23 Absatz 1 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers:
„Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Auf diesen Absatz beziehen sich rechtliche Würdigungen von Schall- und Tonträgern auf unserem guten Stück. Ich spreche hier von den Helmsprech-Garnituren, bei denen die Musik/Sprache pur an das Ohr geliefert werden. Radiobetrieb über externe Lautsprecher am Roller/Motorrad werden nach „ 1 StVO und nach dem OwiG behandelt. Hier reicht als Wissen: Radiobetrieb zulässig, wenn unbeteiligte Dritte nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar belästigt werden.
Dabei obliegt eine eventuelle Ahndung von rechtswidrigen Verstößen der Verfolgungsbehörde, in der Regel die Polizei, die hier je nach Einzelfall entscheidet. Paradebeispiel eines solchen Verstoßes sind die sogenannten „Jungen Erwachsenen“ (Polizeijargon), welche bereits auf weite Entfernung in ihrem PKW durch den überlauten Betrieb von Sound-Systemen zu hören sind. Hier genügt die subjektive Wahrnehmung des Polizeibeamten , ohne konkrete Belästigung eines unbeteiligten Bürgers, der sich beschwert.
Wichtiger für den Großteil der motorisiertenZweiradfahrer ist jedoch die Rechtslage bei den Hör- und Sprechgarnituren im Helm, da hier durch außenstehende Verfolgungsbehörden eine Beurteilung der Lautstärke kaum möglich ist.
Jagusch / Hentschel erwähnt hier folgende, auchin Gerichtsverfahren angewandte Rechtsauffassung:ÜberlauteBenutzung beliebiger Tonübertragungsgeräte im KFZ oder
von
Kopfhörern schafft künstliche „Schwerhörigkeit“, siehe Kö VRs 73 148, und
beeinträchtigt die Verkehrssicherheit, weil ein für die Wahrnehmung von geräuschverursachenden
Abläufen wichtiger Sinn, z. B. gegenüber Warn-signalen,
fremden Fahrgeräusch, Pannenzeichen, ausgeschaltet ist. (UrteilLandgericht Aachen Az
VR 92 843, 1/3 Mithaftung bei Kollision
mit Sonderrechtsfahrzeug) Wichtig ist hier
gleich das erste Wort, nämlich „überlaut“. Dies zu beurteilen, ist, wie bereitserwähnt, für außenstehende Kontrollorgane kaum möglich. Daher
sollten wir uns im Klaren sein, Radio ja, aber mit Vernunft in angepasster Lautstärke,
denn im Schadensfall wird mit Sicherheit ein aufwändiges gerichtliches
Streitverfahren hinsichtlich verkehrsrechtlicher und zivilrechtlicherInanspruchnahme
anstehen. Daher empfehle ich allen Musikbegeisterten eine Radio-Fernbedienung.
Ausführliche technische Informationen zu diesem Thema finden sichUnter
www.motokom.deund weiteren
Homepages diverser Zweiradausrüster.<
Ich wünsche trotztrockener Materie musikalisches Rollern. (Olli/Lippstadt)
Ich danke Olli für diesen sehr informativen Bericht (Andy.Oldy)