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Bikers Recht !!!! 
-Justitia lässt grüssen-


Was tun bei einem Unfall?  von Andreas Bludau
Fahrzeugumbauten von Andreas Bludau
Verhalten bei Beschlagnahme  von Andreas Bludau
Verhalten bei Geschwindigkeitsmessungen  von Andreas Bludau
Abstellen von motorisierten Zweirädern von Andreas Bludau
Stammtischgerüchte
von Andreas Bludau
Funk  und Radio am Bike von Olli

 

 

Checkliste: Was tun bei einem Unfall?

Personalien austauschen= komplette Anschriften aller Beteiligten (Fahrer und Halter der Fahrzeuge)

Kennzeichen aller Beteiligten aufschreiben(auf Lesbarkeit im Streß trotzdem achten)
Das Kennzeichen des Unfallgegners und der Fahrzeugtyp sind zwingend notwendig, um über den so genannten Zentralruf der Autoversicherer(z.B. über www.zentralruf.de) die Haftpflichtversicherung zu ermitteln.
Wer nicht mindestens das Kennzeichen des Gegners hat, der wird seinen Schaden nicht durchsetzen können.
Das Kennzeichen ermöglicht auch eine Halterauskunft beim Strassenverkehrsamt.

Beweissicherung: Wer seinen Schaden, den andere verursacht haben, ersetzt bekommen will, muß sich um Beweise und dies frühzeitigst kümmern. Bei Gericht bekommt nur der Recht, der dem Richter beweist, daß der Gegner Unfallverursacher war. Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Paar Schuh. So mancher Geschädigte ist von der ihn treffenden Beweislast schon aus den Schuhen bzw. Stiefeln gehoben worden.

Um die Unfallverursachung zu beweisen, kommen der Zeugen- und der Sachverständigenbeweis in Betracht. Also jeden, der den Unfall eventuell gesehen hat, ansprechen und sich die vollständige Anschrift geben lassen. Bei Zeugen mit Kfz sollte das Kennzeichen notiert werden.

Im Idealfall sollte man Fotos von der Unfallstelle und den Fahrzeugen machen, wobei die Fahrzeuge noch nicht weggefahren sein dürfen, da für den Sachverständigen, der Punkt, wo die Fahrzeuge nach der Kollision stehen blieben wichtig ist. Bremsspuren oder Glassplitter oder abgefallene Teile dort fotografieren, wo sie zum liegen kamen.

ACHTUNG: Die Polizei macht bei einem reinen Blechschadenunfall normal keine Fotos(es erfolgt also keine Unfallaufnahme). Es wird nur der Personalienaustausch auf einem Formular durchgeführt.
Liegen jedoch Verletzungen bei einem der Unfallbeteiligten vor, so ist die Polizei gehalten, eine Unfallaufnahme durchzuführen.
Ist man als Unfallbeteiligter verletzt worden, so sollte man in jedem Falle Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Unfallgegner stellen. Bei einfacher Körperverletzung ist der Strafantrag zwingend notwendig. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, welches dann folgt, endet häufig mit einer Einstellung oder mit einer Verweisung auf den so genannten Privatklageweg.
Verwarnungen der Polizei sollte man nicht akzeptieren, wenn man von seiner eigenen Schuld am Unfall nicht überzeugt ist. Den Unfallhergang sollte zeitnah skizziert und schriftlich festgehalten werden.

Zur Durchsetzung der Ansprüche sollte dann ein Anwalt und zur Bestimmung der Schadenshöhe ein Sachverständiger eingeschaltet werden. Viele Haftpflichtversicherer
sind in einem Abkommen mit dem Deutschen Anwaltsverein. Dann ist der Anwalt von der gegnerischen Haftpflichtversicherung voll zu zahlen, soweit mindestens ein Teil des Schadens gezahlt wird. Außergerichtlich braucht man also dann grundsätzlich keine Rechtsschutzversicherung.

Folgende Schadensposten sind z. B. (Liste nicht vollständig) zu ersetzen:

Schaden am Fahrzeug

Wertminderung gemäß Gutachten

Ersatz der Schutzkleidung
Nach einem Unfall steht dem Geschädigten Ersatz für ramponierte Kleidung zu. Motorradkombis dienen der Sicherheit des Fahrers und sind daher in der Höhe des Kaufpreises zu erstatten, wenn sie noch relativ neuwertig waren. Tipp: Sachverständigen bitten, daß er auch beschädigte Schutzkleidung ins Gutachten
aufnimmt!

Kosten für den Sachverständigen(Achtung: nur wenn Schaden über 500 EUR oder ohne Gutachter wäre Schaden nicht erkennbar)

Schadenspauschale (z.B. für Telefonate oder Schriftverkehr etc.) mindestens 25 EUR

Kosten für Mietersatzfahrzeug für die Zeit der Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei Totalschaden, soweit nicht andere Kfz verfügbar!
Statt Mietfahrzeugkosten Nutzungsausfallsentschädigung, soweit nicht andere Kfz verfügbar!

Bei Totalschaden: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert; Ab-/Anmeldekosten

Anwaltskosten (s.o.)

Bei Verletzungen:

 

Nachweisbarkeit der Verursachung und des Verschuldens des Unfalls durch den Unfallgegner
 

Es ist sicherlich in einer Vielzahl von Fällen das Hauptproblem bei einem Motorradunfall nachzuweisen, daß der Unfallgegner (also der PKW Fahrer) den Sturz verursacht hat. Gerade wenn es nicht zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen ist, wird die Beweisbarkeit der vollen Haftung des Unfallgegners sehr schwierig. So weit sich die Fahrzeuge berührt haben, besteht die Möglichkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zuführen, wer auf Grund der Deformationen (Verlauf der Beschädigungsspuren, Tiefe der Dellen im Blech, Abrieb von Gummi- oder Plastikteilen) die Schuld hat.
Anmerkung: Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1972 entschieden, daß es bei einem Motorradunfall nicht darauf ankommt, daß es zu einer Fahrzeugberührung kam. Für den juristisch notwendigen (so genannten) Zurechnungszusammenhangs reicht es aus, wenn zum Beispiel ein Motorradfahrer durch das zu dichte Überholmanöver eines LKW zum Sturz gebracht wird (siehe Bundesgerichtshof, veröffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenzeitschrift 1972, 1808)

Fehlt es also (glücklicherweise) an einer Kollision der Fahrzeuge, so kann der Unfallhergang häufig nur durch Zeugenbeweis geklärt werden. Der Zeugenbeweis ist jedoch mit Abstand der unsicherste Beweis, den es gibt. Das menschliche Gedächtnis ist nun einmal beschränkt. Wer kann sich schon an das Mittagessen vor einer Woche erinnern? Also wie soll sich jemand nach Monaten noch genau an einen Unfallhergang erinnern können, wenn er nicht gerade als Beifahrer dabei war und ihn die Sache eigentlich nicht direkt betroffen hat.

 

Fahrzeugumbauten/Verhalten gegenüber Polizei

Entscheidende Vorschrift: § 19 StVZO:
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Verlust der ABE bzw. BE =

Verlust des Versicherungsschutzes=

Verlust von 5000 Euro bei Unfall=

Verlust des geliebten Gefährts (Einziehung durch Polizei)
Fahren ohne ABE oder BE bedeutet den Verlust des Versicherungsschutzes. Die Versicherung zahlt beim verschuldeten(Teilschuld reicht) Unfall zwar an den Unfallgegner. Sie kann aber mit bis zu 5000 Euro Rückgriff auf den Versicherungsnehmer nehmen.
Strafrechtliche Konsequenzen:
Fahren ohne Fahrerlaubnis, z.B. soweit FS nur für 50er(Schneller als 50km/h bzw. 45 km/h) oder 125er(Höherer Hubraum oder mehr als 15 PS) Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei Vorsatz , bei Fahrlässigkeit sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe;
Bußgeld: 50,00 Euro und 3 Punkte,
Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz: bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

ABE
Definition nach der StVZO:
Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis).
ABEs gibt es für Typen (Fahrzeuge) und auch Teile(Fahrzeugteile).Bei Teilen kann Wirksamkeit der TeileABE von Einbau-/Anbauabnahme abhängig gemacht werden. ABE ist stets mitzuführen.

Austausch der Auspuffanlagen
Die Messung des Fahrgeräusches erfolgt gemäß den Richtlinien in einem besonders vorgeschriebenen Verfahren. Der Motor des Fahrzeugs muß sich z.B. auf normaler Betriebstemperatur befinden.
Insbesondere bestehen hohe Anforderungen an das Prüfgelände. Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeit der Messung wird um ein Dezibel gekürzt.
Messung des Standgeräusches des Kraftrads(ebenfalls besonders geregeltes Messverfahren):
Das Standgeräusch darf nicht mehr als drei Dezibel nach oben von der eingetragenen Dezibel-Zahl abweichen.

Abgase
Umbauten dürfen Abgasverhalten nicht ändern

Alarmanlage
Ohne Einschränkungen zulässig

Auspuff
Blenden für Endrohre von Schalldämpferanlagen ohne Veränderung des Auslassquerschnitts sind zulässig
Ansonsten bei ABE zulässig; soweit Teilegutachten Anbauabnahme nötig.
Grundsätzlich dürfen nur Anlagen verwand werden, die mit EWG-Betriebserlaubniszeichen oder Genehmigungszeichen oder mit "E" Markenzeichen und Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, gekennzeichnet sind. s. auch Abgase

Blinker
Abstand zueinander: vorne mindestens 340 mm, hinten mind. 240 mm; vorne muß Abstand zum Scheinwerfer (seitlich)von mind. 100 mm gewahrt bleiben, sowie mindestens 350 mm über der Fahrbahn.
Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein.
Vor Baujahr 1962 keine Blinker notwendig; danach bis 1987er Baujahr reicht ein Blinkerpaar. Da die alte Richtlinie von 1969 nicht aufgehoben wurde, sind die so genannten Ochsenaugen auch nach 1987er Baujahr zulässig, wenn entsprechende Sichtwinkelbereiche(Winkel der Erkennbarkeit) ibs. nach hinten eingehalten werden. Bei breitem Lenker damit also zulässig: Prüfzeugnis ( Teile-ABE, -gutachten, e-Prüfzeichen) nebst weiterer Voraussetzungen müssen aber vorliegen.

Bremsen
Bremsleitungen(oft im Zusammenhang mit Sonderlenker oder anderer Gabel vorn)): zulässig, wenn Genehmigung(Prüfzeugnis) und nicht von Einbauabnahme abhängig oder Teilegutachten und Anbauabnahme(Prüfung u.a. von: ausreichender Leitungslänge, keine Knicke oder Quetschungen, scheuerfreie Verlegung)

Bremsleuchte
Vorgeschrieben(außer bei 50er) und nur eine!;
Darf nicht tiefer als 350 mm und nicht höher als 1500 mm über Fahrbahn liegen.

E-Prüfzeichen
Nach EU-Recht/Richtlinien erteilte Genehmigungen bzw. Prüfzeichen= auf Fahrzeugteil aufgebracht und zwar ein e im Rechteck mit den Kennzahlen des EU-Staaates, der Erlaubnis erteilt hat.

Geräusche
Umbauten dürfen Auspuff- und/oder Ansauggeräusch nicht ändern

Hupe
Eine "Schallzeicheneinrichtung" ist vorgeschrieben. Mehrtonfanfare ist unzulässig. Lautstärke darf nicht mehr als 105 dB(A) betragen.

Kennzeichen
Oberkante darf nicht mehr als 1200 mm über Fahrbahn sein, im belasteten Zustand darf Abstand Unterkante nicht weniger als 300 mm betragen (bei Kraftrollern 200 mm, Motorräder vor BJ 1.7.1958 150 mm).
Beleuchtung des Kennzeichens ist vorgeschrieben(Außer bei 50er, da dies ein Versicherungs-
Kennzeichen ist).
Versicherungskennzeichen sollen möglichst unter der Rückleuchte montiert werden.

Kleines Kennzeichen
Grundsätzlich nur für 80er, außer Oldtimer mit Baujahr vor 1.7.1958. Wer trotzdem ein kleines Kennzeichen erhält, hat entweder Vitamin B oder ist ein Glückspilz.

Leistungsänderung
Leistungsreduzierung: Grundsätzlich stets Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens, d.h. ABE oder Teilegutachten mit Anbauabnahme nötig,
s. auch Motor

Lenker
Sonderlenker(z.B. Stummel- oder M-Lenker) nur zulässig, wenn Genehmigung oder Teilegutachten und Anbauabnahme;
Lenkeinschlag, Bremshebel, Bremsflüssigkeitsbehälter beachte

Licht
Änderung der Lichtquelle (= Glühlampe) ist unzulässig !!!
s. auch Bremslicht, Nebelscheinwerfer und Rückstrahler

Motor
Austauschmotor ist ohne Einschränkung zulässig;
Einbau eines anderen Motors benötigt Genehmigung oder Teilegutachten und Einbauabnahme (Abgas- und Geräuschverhalten dürfen sich nicht verschlechtern);
Änderung (Tuning) des vorhandenen Motors:
- Änderung der Gemischaufbereitungs- oder Ansauganlage,
- Verwendung geänderter Motorteile (z.B. Kolben, Nockenwelle, Zylinderköpfe
jeweils Genehmigung oder Teilegutachten mit Anbauabnahme nötig (z.B. bei Bausätzen);
in Einzelfällen Einzelgenehmigung

Bausatz mit höherem Hubraum ist grundsätzlich nur mit Einzelgenehmigung möglich, da oft Änderung der genehmigten Fahrzeugart (125 ccm mit bis 15 PS ist Leichtkraftroller, bei mehr PS und / oder höherem Hubraum ist das Fahrzeug kein Leichtkraftroller mehr, d.h. auch andere Versicherung)

Nebelscheinwerfer
Zulässig, aber nur einer (auch bei Gespann)
Blendung ausgeschlossen und Montage nicht höher wie Abblendlicht.

Originalzustand wieder hergestellt
War z.B. ein M-Lenker mit neuer ABE montiert und wird dann der Originallenker wieder montiert erlischt (A)BE!!, d.h. Neuerteilung nötig

Räder
Sonderräder unzulässig, Prüfzeugnis etc. oder Einzelgenehmigung nötig

Radabdeckung
Muß ausreichend vorhanden sein

Reifen
Bei gleicher Bauart und Abmessung, jedoch anderer Hersteller zulässig, wenn Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorliegt. Bei anderer Bauart, jedoch vergleichbarer Größe, gleicher bzw. höherer Tragfähigkeits- und/oder Geschwindigkeitskategorie gilt obiges. Soweit nicht in den Papieren, ist EG- oder ECE- Baugenehmigung Vorschrift. Diese ist aus Reifenaufschrift erkennbar

Unbedenklichkeitsbescheinigung der Homologationsabteilung zusätzlich nötig(bei Pkw nicht!)

Rückstrahler
Vorgeschrieben; einer, soweit kein Gespann.

Sattel/Sitzbank
Bei Doppelsitzbank Riemen Vorschrift; Sitzfläche bei Riemen mind. 65 cm, bei Haltegriff 60 cm;
Änderung der Zahl der Sitzplätze ist einzutragen

Sceleton (Roller)
Es dürfen keine scharfen Kanten entstehen, tragende Teile dürfen nicht angerührt werden;
Radabdeckungen müssen normalerweise so bleiben.

Sissybar
Nunmehr zulässig

Spiegel
60 cm² sind vorgeschrieben (= 6 cm X 10 cm oder bei Rundspiegel 87mm Durchmesser),
wer ein/en Roller / Bike älter als Baujahr 1990 hat, braucht nur einen Spiegel(50er ebenso)

Ständer
Zulässig, wenn Genehmigung vorhanden bzw. Teilegutachten und Anbauabnahme

Stoßdämpfer
Zulässig sind Tausch von Federn, Federbeinen, Stoßdämpfern gegen gleichartige ohne Einfluß auf Fahrwerk.
Fahrwerksänderungen wie: Federn, Federbeine, Stoßdämpfer, Gabelstabilisatoren nur bei Teilegutachten und Anbauabnahme oder Einzelbetriebserlaubnis und Anbauabnahme bzw. E-Prüfzeichen(soweit keine Verschlechterung von Fahrverhalten/Handling, Lenkverhalten oder Bremsvermögen)

Tank
Genehmigung und nicht von Einbauabnahme abhängig oder Teilegutachten und Anbauabnahme bzw. e-Prüfzeichen

Teilegutachten

Soweit die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile(Teilegutachten) vorliegt.

Anlage XIX 19 Abs. 3 Nr. 4),Teilegutachten.

Ein Teilegutachten ist das Gutachten eines Technischen Dienstes oder einer Prüfstelle über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau der begutachteten Teile. Ein Teilegutachten muß den Verwendungsbereich der begutachteten Teile und notwendige Hinweise für die Abnahme des Anbaus durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb sowie Auflagen und Einschränkungen enthalten.
Beachte Anbauabnahme nötig! Eintragung in die Papiere bei Gelegenheit, soweit nicht Änderungen von Fahrzeugart, Hubraum, Leistung, Geschwindigkeit oder Änderung Abgas/Geräuschverhalten bei Auswirkung auf Steuer.

Variomatik(Roller)
Abgas- und Geräuschemissionen dürfen nicht verändert werden, soweit nicht 50er grundsätzlich zulässig

Vergaser
Austausch Serienluftansaugtrichter gegen offenen Ansaugtrichter ist unzulässig, d.h. Einzel-BE nötig;
Ansauggeräusch darf nicht verändert werden

Verkleidung
Wetterschutzverkleidung zulässig mit Teilegutachten und Anbauabnahme
(Dabei Prüfung, daß Sicht auf Tacho, nach vorn, in Spiegel ausreichend; keine scharfen Kanten; Lenkereinschlag und Federweg nicht eingeschränkt, Scheinwerfer muß schwingungsfrei befestigt und Einstellbarkeit gegeben; Licht darf vorn in Wirksamkeit nicht eingeschränkt sein, Kabel etc. müssen knickfrei und ohne Scheuern verlegt sein)
Allgemein gelten die Vorschriften der Strassenverkehrszulassungsordnung(StVZO)

§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß

(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.

(3) Für die Verkehrs oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.

Verhalten bei Kontrolle durch die Polizei:
So weit die Eintragung noch nicht in den Papieren bei der Zulassungsstelle erfolgte, sind die notwendigen Unterlagen, wie die Bestätigung der Anbauabnahme und das Teilgutachten mitzuführen. So weit ein so genanntes E-Prüfzeichen vorliegt, kann eigentlich nur angeraten werden entsprechende Unterlagen in Kopie mitzuführen, um Unklarheiten vor Ort sofort auszuräumen.

Auf Grund des verfassungsmäßigen Grundsatzes, daß sich niemand selbst belasten muß, hat grundsätzlich jeder das Recht, zu den ihm gegenüber von der Polizei erhobenen Vorwürfe (sei es wegen eines möglichen Bußgeldbescheides oder einer möglichen Straftat, wie Fahren ohne Führerschein oder Fahren ohne Versicherung) zu schweigen. Normalerweise hat die Polizei darüber zu belehren, daß Ermittlungen eingeleitet werden und daß man das Recht hat zu schweigen und sich nicht einlassen muß.

Hat man Zweifel, ob die am Fahrzeug vorgenommen Modifizierungen legal sind, sollte man grundsätzlich keine Äußerungen tätigen. Angaben zur Person müssen gemacht werden.

 

Verhalten bei Beschlagnahme/Sicherstellung
Es sind hier zunächst zwei Dinge zu unterscheiden:
- Ergeben die polizeilichen Untersuchungen, daß die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erloschen ist, so hat die Straßenverkehrsbehörde für eine Stilllegung des Fahrzeugs Sorge zu tragen. Dieses ergibt sich aus § 17 Abs. 3 StVZO.
- Liegen auf Grund unzulässiger Umbauten am Fahrzeug Straftaten vor (Fahren ohne Führerschein, Fahren ohne Versicherung oder ähnliches) so kann im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, wenn Gefahr im Verzug ist zunächst ohne richterlichen Beschluß, das Fahrzeug beschlagnahmt werden. Voraussetzung dafür ist, daß wie gesagt eine Straftat vorliegt und daß der Beschuldigte das Fahrzeug nicht freiwillig herausgibt und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Gegen die Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bei vorherigem Widerspruch gegen den Verwaltungsakt (also die Anordnung der Behörde) eröffnet.
Im Falle einer Beschlagnahme durch die Polizei und daher in einem Ermittlungsverfahren besteht die Möglichkeit, bei dem Andauern der Beschlagnahme gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine richterliche Entscheidung zu beantragen, welche innerhalb von drei Tagen bei Widerspruch gegen die Beschlagnahme durch den Beamten zu erfolgen hat oder welche von dem Beschuldigten selber jederzeit beantragt werden kann. Überprüft werden Art und Weise der Durchführung der Beschlagnahme.
Wichtig ist, daß man in jedem Fall der Beschlagnahme widerspricht. Dies kann man insbesondere auf dem Formular tun, welches man von der Polizei vorgelegt bekommt und auf welche man bestätigen soll, daß das Gefährt eingezogen wurde.

 

Verhalten bei Geschwindigkeitsmessungen:
So weit man nicht angehalten wurde, erhält man zunächst den so genannten Anhörungsbogen. Dort müssen in jedem Fall die Angaben zur Person gemacht werden. Es empfiehlt sich grundsätzlich nicht, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Der Anhörungsbogen sollte fristgerecht zurück übermittelt werden.
So weit man keinen Anwalt einschaltet, der für einen Akteneinsicht nimmt, hat man selbstverständlich auch selbst das Recht, Vorort bei der Polizei in die Akten einzusehen und sich das Foto oder die anderen Beweismittel für den Geschwindigkeitsverstoß anzuschauen. Beim Besuch bei der Polizei gilt wiederum, daß man sich nicht äußern soll. Die Polizei muß zunächst zu ermitteln, ob man das Fahrzeug zu dem fraglichen Zeitpunkt gefahren hat. Auch dieses sollte man nicht einräumen. Beim Besuch in der zuständigen Polizeiinspektion sollte man darauf achten, daß man dort etwas Abwechslung bieten kann und gegebenenfalls einen anderen Helm und eine andere Jacke trägt, als auf dem Bild abgebildet sind. Soweit man nach der Geschwindigkeitsmessung nicht unmittelbar angehalten wurde, ist es notwendig, daß auch von dem Fahrzeug von hinten ein Foto gemacht wurde. Ansonsten ist der Nachweis durch die Behörde sehr schwer.
Ist ein Bußgeldbescheid eingegangen, so ist unbedingt das blaue Kuvert aufzuheben. Auf dem blauen Kuvert ist ein Kästchen, in welchem steht, wann der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Ab diesem Zustellungszeitpunkt laufen vierzehn Tage als Frist, während der man den Einspruch einlegen muß. Genaueres ist der Rechtsbehelfbelehrung zu entnehmen. Es sollte beachtet werden, daß, wenn der Bußgeldbescheid bei der Post persönlich abgeholt wird, nachdem eine Benachrichtigungszettel in dem Briefkasten eingeworfen wurde, die Frist bereits mit dem Einwurf in dem Briefkasten in Lauf gesetzt wurde.
Für einen fristgerechten Einspruch ist es notwendig, daß dieser innerhalb von 14 Tagen bei der Bußgeldstelle eingeht und nicht wann dieser abgeschickt wurde.
Immer sollte man im Hinterkopf haben, daß Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht (zumindest Geschwindigkeitsüberschreitungen) nach drei Monaten verjähren. So weit also nach dem Vorfall keine Maßnahmen der Polizei, wie z. B. das Übersenden des Anhörungsbogens erfolgten und drei Monate verstrichen sind, ist die Angelegenheit verjährt. So weit der Anhörungsbogen übersandt worden ist, läuft die Frist der drei Monate ab diesem Zeitpunkt. Dabei ergeben sich jedoch taktische Möglichkeiten.

Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung:
Es empfiehlt sich grundsätzlich einen Anwalt hinzuzuziehen, welcher dann Akteneinsicht erhalten muss. Aus der Akte ergibt sich dann, ob gegen die Geschwindigkeitsmessung gerichtlich erfolgreich vorgegangen werden kann. In der Akte müssen zu enthalten sein:

- ein aktuelles Eichprotokoll,
-eine Dokumentation über die Einrichtung der Meßstelle,
-eine Dokumentation über die durchgeführten Messungen, etc.

 


Abstellen von motorisierten Zweirädern:
Ordnungswidrigkeit i.S. der Strassenverkehrsordnung:Nach der StVO gilt (soweit nicht durch Zusatzschild gestattet) gilt auch das grundsätzliche Verbot des Parkens auf Gehwegen. In der Praxis wird jedoch selten geahndet, soweit keine Behinderung vorliegt (kein Platz für Fußgänger, Parken auf Kanaldeckeln o.ä.).

Verstoß gegen Mietvertrag:
Ein Mofa (somit auch wohl ein Roller) darf nach dem AG Flensburg, Urteil vom 21.12.1995, auf dem zum Mietgrundstück gehörenden Hof - der Gemeinschaftsfläche - abgestellt werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht(Entscheidung vom 19.1.1981, WM 1981, S.80) hat entschieden, dass die Benutzung motorisierter Fortbewegungsmittel zum vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache gehört. Soweit also keine Beeinträchtigungen anderer Mieter (Behindern beim Pkw-Einparken) oder der Mietsache selbst(Ölaustritt o.ä.) vorliegen, darf auf Gemeinschaftsflächen(Tiefgarage, Hof) geparkt werden.
Nach dem höchsten bayerischen Gericht überwiegt das Interesse des Mieters an angemessener Lebensführung und daran, dass sein Eigentum nicht auf der Straße schutzlos fremden Einwirkungen ausgesetzt ist.

Garagenverbot
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf dürfen Rollerfahrer ihr Garagentor in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nur öffnen, um ihren Scooter ein- und auszuparken, wenn sich keiner der Nachbarn durch die entstehenden Geräusche gestört fühlt. (Aktenzeichen: OLG Düsseldorf NZV 92,123)

Motorrad kippt um - Haftung für Fremdschäden?
Ungeklärtes Umkippen eines ordnungsgemäß geparkten Motorrads
Einwirkung Dritter nicht erwiesen, aber auch nicht auszuschließen
Keine Haftung des Motorradbesitzers für Schäden an fremdem Fahrzeug

Besonderheiten/Absonderlichkeiten im Vergleich zum PKW
Ein Autofahrer handelt in der Regel grob fahrlässig, wenn er einem Kleintier wie einem Kaninchen, Hase, Fuchs oder Marder ausweicht und dadurch einen Unfall erleidet. Die Kaskoversicherung ist dann nicht verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann jedoch nicht ohne weiteres auf entsprechende Unfälle von Motorradfahrern übertragen werden. Insbesondere wenn sich das Motorrad in einer Kurvenfahrt und demgemäß in Schräglage befindet, besteht die große Gefahr des seitlichen Wegrutschens, wenn das Vorderrad ein Kleintier erfaßt und überrollt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm kann daher ein Motorradfahrer wegen der drohenden Gefahr ein Ausweichmanöver für erforderlich halten. Kommt er dann gleichwohl durch einen Sturz zu Schaden, muss die Kaskoversicherung diesen regulieren.

 

Stammtischgerüchte

Rechtsfahrgebot
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 1990 (NZV 1990, Seite 229) entschieden, dass ein PKW-fahrer, der in einer lang gezogenen Rechtskurve einer Landstraße die Mittellinie um 65 cm überfährt und mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer, der leicht verletzt von der Mitte seines Fahrstreifens (zur Mitte der Straße hin) fährt, kollidierte, haftet allein.
Den Motorradfahrer trifft keine Mithaftung da das Rechtsfahrgebot nicht starr ist, sondern von Örtlichkeit(Fahrbahnbreite), Fahrbahnart, Geschwindigkeit, Sicht und anderen Umständen abhängt, so dass ein im Einzelfall vernünftiges Rechtsfahren gegenüber einem groben Pflichtenverstoß bei der Abwägung der Betriebsgefahr außer Betracht bleibt.

Fahren im Verband
Ein geschlossener Verband im Sinne des § 27 StVO liegt nicht dadurch vor, dass alle Motorräder fahren und/oder auch alle Kutten tragen.
Zudem wäre in diesem Fall auch mit ausreichendem Abstand zur Seite und zum Vorder- und Hintermann zu fahren.
Auf den Ausfahrten ist es somit verboten, rote Ampeln im Tross zu überfahren. Die so genannten Roadblocker bewegen sich am Rande der Legalität, da ihr Verhalten möglicherweise eine Nötigung darstellen kann.
Bei Ausfahrten in geschlossener Formation ist darauf zu achten, dass bei niedriger Geschwindigkeit als der Rest des Verkehrs sogar des Öfteren diesem die Möglichkeit gegeben werden muss, am Tross vorbeizufahren.
Sogar ein Verband müßte ab einer bestimmten Länge in angemessenen Abständen Zwischenräume für den restlichen Verkehr freilassen.

Verbremst: Kein Haftungsausschluß gemäß § 7 Abs. 2 StVG/ Der so genannte "Idealfahrer"
Die Norm des § 7 Abs. 2 StVG(alte Fassung) schließt die Halterhaftung aus, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Die Vorschrift(welche so noch über den 1.8.2002 gilt, soweit nur Kfz beteiligt) lautet:
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht.

Unabwendbarkeit:
Nach der Rechtsprechung ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn es auch durch die
äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, wobei alle möglichen Gefahrenmomente zu berücksichtigen sind .Richtschnur ist zwar nicht das Verhalten eines gedachten "Superfahrers", sondern - nach
der Rechtsprechung allerdings dem nahekommend - das an durchschnittlichen
Anforderungen zu messende Verhalten eines "Idealfahrers" (BGHZ 117, 337 =
NJW 1992, 1684). Gleichwohl bedeutet Unabwendbarkeit nicht absolute Unvermeidbarkeit . Ins Schleuderngeraten auf erkennbar nasser Fahrbahn beim Bremsen schließt Unvermeidbarkeit aus(BGH VerS 1968,671).


Ich hoffe, dass ich Hilfestellung in einigen Problemen der rechtlichen Seiten des Motorradfahrens geben konnte. Für Anregungen, mit welchen rechtlichen Problemen Biker konfrontiert werden, bin ich sehr dankbar.

Über Mitteilung dazu der Fax oder E-Mail würde ich mich freuen.

Allzeit gute Fahrt
Andreas Bludau
kanzlei-bludau@law-on-2wheels.de
http://www.law-on-2wheels.de/

 




Radio und Funk auf dem Bike !!

 

   Rechtsinformationen für Biker und Rollerfans

 

Hier ein Auszug aus einem Verkehrsrechtswälzer, um ein wenig Licht in die Sache mit dem Hörgenuss auf unserem Fahrzeug zu bringen. Der Autor weist ausdrücklich daraufhin, dass er auf seiner Polizeidienststelle so gründlich wie möglich recherchiert hat, diese Darstellung jedoch keinen Anspruch auf hundertprozentige Rechtsverbindlichkeit hat, da die Neuerscheinungen, Ausnahmeverordnungen und Ministerialblätter nicht immer vollständig zu meiner Verfügung stehen. Ich habe die nachfolgenden Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen, verhalte mich selbst gemäß diesen Vorgaben.

 

Autor: Olaf Jakob, Polizeiinspektion Lippstadt, Rossfeld 2, 59557 Lippstadt

Quelle: Straßenverkehrsrecht Jagusch/Hentschel (Beck´sche Kurzkommentare)

 

Die meissten 2 Radfahrer meinen: Das Radiohören auf dem Zweirad mit Kopfhörern bzw. Headsets ist verboten, dies ist schlicht falsch. Hier gilt folgende Rechtsvorschrift:

 

§ 23 Absatz 1 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers:

„Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör  nicht durch die Besetzung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.

 

Auf diesen Absatz beziehen sich rechtliche Würdigungen von Schall- und Tonträgern auf unserem guten Stück. Ich spreche hier von den Helmsprech-Garnituren, bei denen die Musik/Sprache pur an das Ohr geliefert werden. Radiobetrieb über externe Lautsprecher am Roller/Motorrad werden nach „ 1 StVO und nach dem OwiG behandelt. Hier reicht als Wissen: Radiobetrieb zulässig, wenn unbeteiligte Dritte nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar belästigt werden.

Dabei obliegt eine eventuelle Ahndung von rechtswidrigen Verstößen der Verfolgungsbehörde, in der Regel die Polizei, die hier je nach Einzelfall entscheidet. Paradebeispiel eines solchen Verstoßes sind die sogenannten „Jungen Erwachsenen“ (Polizeijargon), welche bereits auf weite Entfernung in ihrem PKW durch den überlauten Betrieb von Sound-Systemen zu hören sind. Hier genügt die  subjektive Wahrnehmung des Polizeibeamten , ohne konkrete Belästigung eines unbeteiligten Bürgers, der sich beschwert.

Wichtiger für den Großteil der motorisiertenZweiradfahrer ist jedoch die Rechtslage bei den Hör- und Sprechgarnituren im Helm, da hier durch außenstehende Verfolgungsbehörden  eine Beurteilung der Lautstärke kaum möglich ist.

Jagusch / Hentschel erwähnt hier folgende, auchin Gerichtsverfahren angewandte Rechtsauffassung:ÜberlauteBenutzung beliebiger Tonübertragungsgeräte im KFZ oder
von Kopfhörern schafft künstliche „Schwerhörigkeit“, siehe Kö VRs 73
148, und beeinträchtigt die Verkehrssicherheit, weil ein für die Wahrnehmung von geräuschverursachenden Abläufen wichtiger Sinn, z. B. gegenüber Warn-signalen, fremden Fahrgeräusch, Pannenzeichen, ausgeschaltet ist. (UrteilLandgericht Aachen Az VR 92 843, 1/3 Mithaftung bei Kollision mit Sonderrechtsfahrzeug) Wichtig ist hier gleich das erste Wort, nämlich „überlaut“. Dies zu beurteilen, ist, wie bereitserwähnt, für außenstehende Kontrollorgane kaum möglich. Daher sollten wir uns im Klaren sein, Radio ja, aber mit Vernunft in angepasster Lautstärke, denn im Schadensfall wird mit Sicherheit ein aufwändiges gerichtliches Streitverfahren hinsichtlich verkehrsrechtlicher und zivilrechtlicherInanspruchnahme anstehen. Daher empfehle ich allen Musikbegeisterten eine Radio-Fernbedienung. Ausführliche technische Informationen zu diesem Thema finden sichUnter www.motokom.deund weiteren Homepages diverser Zweiradausrüster.<

Ich wünsche trotztrockener Materie musikalisches Rollern.  (Olli/Lippstadt)

Ich danke Olli für diesen sehr informativen Bericht (Andy.Oldy)

 

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